Anpassung der Vorauszahlungen für Heizkosten

Anpassung der Vorauszahlungen für Heizkosten

Mieterinnen und Mieter sind mit Bezug auf die Information der WBM zu möglichen Vorauszahlungen bei den Heizkosten mit Fragen dazu an den Mieterbeirat herangetreten.

Zur Beantwortung dieser Fragen verweist der Mieterbeirat auf den beiliegenden Artikel aus der Zeitschrift des Berliner Mietervereins:

Anpassung der Vorauszahlungen für Heizkosten

 

Viele Mieterinnen und Mieter erhalten derzeit Post von ihrem Vermieter, mit der wegen der stark gestiegenen Energiepreise die Vorauszahlungen für die Heizkosten erhöht werden.
Ist das zulässig?

 

Zu unterscheiden ist die Anpassung der Vorauszahlungen von einer Mieterhöhung der Nettokaltmiete. Während die Erhöhung der Nettokaltmiete begründet werden und als Zustimmungsverlangen formuliert werden muss, ist dies bei der Anpassung der Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizkosten nicht der Fall.

 

Denn gemäß § 560 Abs. 4 BGB dürfen sowohl Vermieter als auch Mieter nach einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung die Vorauszahlungen in angemessener Höhe anpassen. Die Anpassung bedarf der Textform.

 

Die Anpassung sollte also im Zusammenhang mit einer Betriebs- oder Heizkostenabrechnung stehen.

 

Unschädlich ist, wenn die letzte Betriebs- oder Heizkostenabrechnung bereits einige Monate her ist, erforderlich ist lediglich ein tatsächlicher Bezug zu der Abrechnung.

 

Weist die letzte Betriebskostenabrechnung ein Guthaben aus, können Mieter eine Reduzierung ihrer Vorauszahlungen fordern. Ergibt die letzte Betriebs- oder Heizkostenabrechnung eine Nachzahlung, kann hingegen der Vermieter eine Erhöhung der Vorauszahlungen fordern. Bei der Höhe der Anpassung werden die Höhe der Nachforderung der letzten Abrechnung sowie die zukünftige Preisentwicklung berücksichtigt.

 

Da wegen der gestiegenen Energiepreise insbesondere bei den Heizkosten in der nächsten Heizkostenabrechnung mit hohen Nachforderungen zu rechnen ist, kann eine angemessene Erhöhung der Vorauszahlungen insofern für Mieter von Vorteil sein, als dass die Nachforderung bei der nächsten Abrechnung nicht ganz so hoch ausfällt. Denn die geleisteten Vorauszahlungen müssen bei der jährlichen Betriebs- und Heizkostenabrechnung berücksichtigt werden.

 

Vor diesem Hintergrund ist die Anpassung der Vorauszahlungen grundsätzlich zulässig.

 

MieterMagazin,
 Ausgabe Oktober 2022

 

Werkstoff-Container

Werkstoff-Container

Die WBM stellt zusätzlichen Container für Werkstoffe auf.

Was alles in die sogenannte Werkstofftonne rein darf (oder nicht) finden Sie auf der Webseite Werkstofftonne-Berlin.

Plaste / Plastik hier rein, Entsorgungskosten sparen!

Plaste / Plastik hier rein, Entsorgungskosten sparen!

Wie Sie sicher schon bemerkt haben, wurde ein zusätzlicher Container für Plasteabfälle (Werkstoffe) auf dem Müllplatz aufgestellt. Im Zusammenhang damit weist unser Hausmeister, Herr Apel, darauf hin, dass viel Papier und Plaste im normalen Hausmüll entsorgt wird. Dadurch gehen wichtige Rohstoffe verloren und steigen zusätzlich die Kosten für die Mieter für die Müllentsorgung.

Diese Kosten fallen, wie Sie sicher wissen, bei der Mülltrennung in die Papier- und Plastecontainer nicht an. Der Mieterbeirat bittet Sie daher in unser aller Interesse, das Papier und die Plaste in die dafür vorgesehenen Container zu entsorgen.

Sprechstunden

Die Mietersprechstunden des Mieterbeirates und die öffentlichen Sitzungen des Mieterbeirates finden im Mieterraum (Seydelstraße 29, Zugang von der Straßenseite) wie folgt statt:

  • Donnerstag 09.03.2017 17.00 – 19.00 Uhr
  • Donnerstag 13.04.2017 17.00 – 19.00 Uhr
  • Donnerstag 11.05.2017 17.00 – 19.00 Uhr
  • Donnerstag 08.06.2017 17.00 – 19.00 Uhr

Bitte nutzen Sie auch diese Gelegenheiten, Ihre Fragen und Probleme an den Mieterbeirat heranzutragen.

Betriebskosten

Beanstandet

Spätestens innerhalb eines Jahres nach Erhalt müssen Mieter schriftlich Widerspruch gegen eine Betriebskostenabrechnung einlegen, wenn sie damit nicht einverstanden sind. Sie müssen die Punkte konkret ansprechen, auf die sich ihre Beanstandungen beziehen. Pauschale Aussagen (mehr …)

Mieter erhalten zu viel bezahlte Wassergebühren zurück

Hunderttausende Mieter Berlins erhalten mit der nächsten Betriebskostenabrechnung zu viel bezahlte Wassergebühren für 2012 zurück.

Laut Berliner Mieterverein (BMV) sei der 31. Dezember 2014 dafür der späteste Zeitpunkt. Das Bundeskartellamt hatte die Wasserbetriebe zur Rückzahlung verpflichtet – im Durchschnitt nach Unternehmensangaben etwa 13,50 Euro. Die Hausverwaltungen müssten aber darlegen, wie sie die Rückzahlung verrechnet haben. (mehr …)

Betriebskostenpauschale – unzureichende Angaben

Die Erhöhung einer Betriebskostenpauschale nach § 560 Abs. 1 BGB setzt neben der diesbezüglichen vertraglichen Vereinbarung voraus, dass im Wege einer Differenzberechnung die alte und die neue Gesamtbelastung und der Verteilungsschlüssel der Betriebskosten angegeben wird.

Soweit, so gut. Nicht ausreichend ist es hierbei jedoch, auf die Durchschnittswerte für Betriebskosten in den jeweiligen Berliner Mietspiegeln Bezug zu nehmen, wie das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Az. 220 C 32/13) feststellte. (mehr …)

Kriterien für Hausmeister

Leserfrage zur Betriebskostenabrechnung

Der Vorstand unserer Wohnungsbau Genossenschaft hat in der Abrechnung der Betriebskosten unter der Rubrik »Anteil Lohn Hausmeister« diese mit den Worten »Kosten für Kiezstreife zur zusätzlichen Wahrung von Ordnung und Sicherheit im Wohngebiet« erweitert, womit sich die Vorauszahlungen stark erhöhten. Kann der Vorstand diese Erweiterung dieses Betriebskostenanteils aus eigenen Überlegungen wider die Festlegungen der Betriebskostenverordnung von 2003, §?2, Ziffer 14 kostenwirksam für die Mieter beschließen? Zumal es vorab keinerlei Befragung der Mieter bzw. der Vertreterversammlung der WGB gegeben hat. Harry S., Berlin

Antwort des ND

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 20. Februar 2008 (Az. VIII ZR 27/07) festgelegt, dass ein Vermieter in der Nebenkostenabrechnung die Tätigkeiten des »Hauswarts« genau aufschlüsseln muss. Rechtlich darf nur ein Teil der normalen, also »echte« Hausmeistertätigkeiten auf den Mieter umgelegt werden – etwa Prüf- und Wartungsaufgaben, Gartenpflege oder Hausreinigung. Pauschale Angaben sind nicht zulässig, der Mieter muss genau nachvollziehen können, für welche Aufgaben er zahlen soll.

Arbeiten für Instandhaltung und Instandsetzung sowie Verwaltung sind dem Urteil zufolge nicht umlagefähig. Der Vermieter muss also in der Betriebskostenabrechnung die Gesamtkosten des Hausmeisters aufführen und davon die anteiligen Kosten für Verwaltungs- und Reparaturarbeiten abziehen. Kosten für »Kiezstreife zu zusätzlichen Wahrung der Ordnung und Sicherheit im Wohngebiet« gehören nicht zu den normalen Aufgaben des Hausmeisters. Über das BGH-Urteil kann sich auch ein Vorstand nicht hinwegsetzen. Zudem ist natürlich zu fragen, inwieweit er sich hier über Mitbestimmungsrechte der Genossenschafter hinweggesetzt hat.

Quelle: Neues Deutschland, Ausgabe vom 22.01.2014, Seite 24.
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