Die Erhöhung einer Betriebskostenpauschale nach § 560 Abs. 1 BGB setzt neben der diesbezüglichen vertraglichen Vereinbarung voraus, dass im Wege einer Differenzberechnung die alte und die neue Gesamtbelastung und der Verteilungsschlüssel der Betriebskosten angegeben wird.

Soweit, so gut. Nicht ausreichend ist es hierbei jedoch, auf die Durchschnittswerte für Betriebskosten in den jeweiligen Berliner Mietspiegeln Bezug zu nehmen, wie das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Az. 220 C 32/13) feststellte. Das Erhöhungsschreiben müsse so abgefasst sein, dass der Zweck der Erläuterungspflicht des § 560 Abs. 1 Satz 2 BGB, dem Mieter die Nachprüfung ohne vorherige Belegeinsicht zu ermöglichen, erreicht werde. Dabei sei insbesondere im Wege einer Differenzberechnung die alte und neue Gesamtbelastung und der Verteilungsschlüssel der Betriebskosten anzugeben. Es könne insoweit dahingestellt bleiben, so das Gericht, ob hierfür notwenig sei, die alten und neuen Betriebskosten aufzuschlüsseln und vollständig einander gegenüberzustellen.

Jedenfalls sei die Angabe der Vermieterin in vorliegendem Fall unzureichend, wenn sie lediglich Bezug auf ein zurückliegendes Mieterhöhungsverlangen nehme, in dem der Betriebskostenanteil in der Bruttokaltmiete mit dem im Berliner Mietspiegel mitgeteilten Durchschnittswert von 1,63 Euro pro Quadratmeter angegeben wurde.

Dies mag damals für die Mieterhöhung nach § 558 BGB ausreichend gewesen sein, gebe aber die tatsächlichen Betriebskosten im Jahr 2003 als Vergleichswert zu der nunmehr erfolgten Erhöhung nicht wieder. Dem Mieter sei es unter Angabe eines Durchschnittswertes aus dem Jahre 2003 nicht möglich, konkrete Betriebskostensteigerungen zu überprüfen. Denn es sei nicht ausgeschlossen, dass der damalige Betriebskostenanteil in der Bruttokaltmiete über dem im Mietspiegel angegebenen Durchschnittswert von 1,63 Euro pro Quadratmeter und auch höher als zu dem begehrten Erhöhungszeitpunkt lag, so dass eine Erhöhung nicht gerechtfertigt wäre.

Aus: MieterMagazin
Quelle: Neues Deutschland, Ausgabe vom 29.01.2014, Seite 24.