Beanstandet

Spätestens innerhalb eines Jahres nach Erhalt müssen Mieter schriftlich Widerspruch gegen eine Betriebskostenabrechnung einlegen, wenn sie damit nicht einverstanden sind. Sie müssen die Punkte konkret ansprechen, auf die sich ihre Beanstandungen beziehen. Pauschale Aussagen wie »nicht nachvollziehbar« reichen nicht aus (Landgericht Karlsruhe, Az. 9 S 506/11).

Unverständlich

Verstehen Mieter einzelne Positionen der Betriebskosten nicht, können sie sie für unwirksam erklären. Vermieter müssen der Abrechnung »eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Umlageschlüssel, die Berechnung des Anteils der Mieter sowie den Abzug der Vorauszahlungen« beilegen. Das Landgericht Bonn (Az. 6 S 25/12) strich die Positionen Abfall und Kabel, die mit »oGwoTG 360/8943« und »A+Bogein 1/29 bezeichnet waren.

Beigefügte Abrechnung

Wird ein Mietshaus per Wärme-Contracting beheizt, braucht der Vermieter nur die Abrechnung des Lieferanten beilegen, entschied der BGH (Az. VIII ZR 322/12). Rechnungen, die der Wärmelieferant von seinen eigenen Lieferanten erhalten und bezahlt hat, müssen nicht zusätzlich vorgelegt werden.

 Quelle: Neues Deutschland, Ausgabe vom 05.03.2014, Seite 24.