Leserfrage
Gegen die letzte Betriebskostenabrechnung habe ich Widerspruch eingelegt, weil mir die Kosten zu hoch erschienen und um Erläuterung bestimmter Positionen gebeten. Mit der Antwort habe ich dann eine Rechnung über 64,26 Euro für 1,5 Arbeitsstunden Aufwand der Hausverwaltung bekommen. Erhalten habe ich 4 Kopien und 1 Seite Text (Anschreiben) sowie 0,5 Seiten Text (Rechnung). Muss ich die 64,26 Euro bezahlen?
Familie S., Cottbus
Die Antwort ist Nein!
Das sind reine Verwaltungstätigkeiten, für die der Mieter nicht bezahlen muss. Die Hausverwaltung sollte zufrieden sein, dass nicht ein kritischer Mieter vorgesprochen hat und deren Mitarbeiter zwei bis drei Stunden mit der Vorlage von vielen Originalbelegen und seinen Nachfragen dazu von der Tagesroutine abgehalten hat.
Wenn die Betriebskostenabrechnung von der Hausverwaltung dem Mieter nur unzureichend erläutert zugestellt wird, dann hat die Hausverwaltung – wie in Ihrem Fall – die Arbeit später »nachzuholen«. Im Regelfall ist dann der Kostenaufwand für die Hausverwaltung deutlich teurer.
Außerdem stehen in Ihrem Fall die in Rechnung gestellten Leistungen und der dafür in Rechnung gestellte Zeitaufwand in keinem akzeptablen Verhältnis.
Oft argumentieren Hausverwaltungen bei der Anfertigung von Kopien, dass sie die notwendigen Belege aus den zutreffenden Ordnern heraussuchen, kopieren und wieder einsortieren müssen. Wenn aber der Mieter die Hausverwaltung aufsucht, ist der Aufwand bis auf den zusätzlichen Kopierprozess und die nicht notwendige mündliche Erläuterung gleich. Und die Anfertigung von Kopien ist meist einfacher und schneller zu erledigen als die Beantwortung der Fragen des Mieters.
Der gewissenhafte Mieter wird sich bei einer Einsichtnahme (vor Ort oder bei der Hausverwaltung) immer Kopien anfertigen lassen oder die Unterlagen abfotografieren. Selbst langjährig erfahrene Berater von Mietervereinen werden bei einer »vor Ort Prüfung« nicht in der Lage sein, die Korrektheit aller Punkte einer BKA im »Vorbeigehen« zu erkennen. Im Regelfall wird nur mit einer nachträglichen Rücksprache (z. B. durch einen Fachberater eines Mietervereins) beim Mieter ein gesichertes und begründetes Prüfergebnis feststellbar sein.
Hartmut Höhne, Mieterverein VIADRINA
Quelle: Neues Deutschland, Ausgabe vom 15.01.2014, für Berlin, Seite 24.