Immer häufiger fragen Vermieter nach wirtschaftlichen, aber auch persönlichen Verhältnissen des Mieters.
Natürlich möchte ein Vermieter wissen, mit wem er es zu tun bekommt. Doch die Mieterselbstauskunft hat auch ihre Grenzen.
1. Interessenlage
Die Interessenlage wird einerseits davon bestimmt, dass der Vermieter erhebliche Vermögenswerte in die Hände des Mieters gibt. Der Mieter »überlässt« dem Vermieter andererseits Daten, hinsichtlich derer er nicht mehr nachvollziehen kann, wo sie möglicherweise hingelangen.
2. Reichweite des Auskunftsrechts
Inwieweit der Mieter Fragen des Vermieters wahrheitsgemäß beantworten muss, richtet sich nach einer Interessenabwägung hinsichtlich der Interessen von Mieter und Vermieter. Im Ergebnis darf der Vermieter grundsätzlich Auskünfte vom Mieter verlangen. Die Reichweite des Auskunftsrechts bestimmt sich nach dem Ziel der Frage, wobei Fragen, die auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters abzielen, eher zuzulassen sind als solche nach persönlichen Verhältnissen.
Grundsätzlich zulässig sind Fragen:
- nach einem Antrag auf Verbraucherinsolvenz oder Restschuldbefreiung,
- ob der Mieter bereits einmal Mieter des Vermieters war,
- nach dem Familienstand,
- nach Arbeitgeber, Arbeitseinkommen,
- nach der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses,
- nach den allgemeinen Einkommensverhältnissen.
Unzulässig sind Fragen:
- nach laufenden Ermittlungsverfahren,
- nach politischen Sympathien und Parteizugehörigkeit,
- nach Schwangerschaft, Kinderwunsch,
- nach einer Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder Mieterverein,
- nach Vorstrafen,
- Betreuung.
Je nach Fall, ist hinsichtlich der Frage nach dem Grund des Wohnungswechsel zu entscheiden.
Zulässig wird die Frage nach einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs sein, unzulässig dagegen die Frage nach anderen Kündigungsgründen.
3. Folge für den Mieter bei unzulässigen Fragen
Hat der Vermieter eine unzulässige Frage gestellt, muss der Mieter diese nicht oder nicht wahrheitsgemäß beantworten.
4. Folge für den Mieter bei zulässigen Fragen
Zulässige Fragen muss der Mieter in jedem Falle wahrheitsgemäß beantworten. Die wahrheitswidrige Beantwortung berechtigt den Vermieter nämlich, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, womit der Vertrag rückwirkend als nicht geschlossen gilt.
Dies gilt übrigens uneingeschränkt vor Einzug des Mieters. Nach Einzug des Mieters ist die Anfechtungsmöglichkeit umstritten. Dem Vermieter soll dann ein Recht zur fristlosen Kündigung zustehen.
Quelle: Neues Deutschland, Ausgabe vom 09.04.2014, Rubrik: nd-Ratgeber.