Ablösegeschäfte unter Mietern

500 Euro für ein altes Schuhschränkchen, 100 Euro für einen versifften Duschvorhang, 2000 Euro für eine schrottreife Einbauküche – das würde normalerweise kein Mensch zahlen. Übernehmen Mieter eine neue Wohnung, kommt es oft zu überteuerten Abstandsvereinbarungen.

Ein typisches Szenario

Der Mieter einer begehrten Wohnung will ausziehen. Potenzielle Nachmieter stehen beim Vormieter Schlange – und der erklärt seine alten Badlampen zu übernahmepflichtigen Kostbarkeiten. Diese Masche funktioniert nicht selten.

Ablösevereinbarungen

Oft kommt es dann zu Abstandsvereinbarungen, mit denen Nachmieter Inventar von Vormietern erwerben. Sind solche Deals rechtens? »Solche Verträge sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nur wirksam, wenn der Vermieter mit den Nachmietern einen wirksamen Mietvertrag schließt«, schreibt der Berliner Rechtsanwalt Dilip Maitra im Ratgeber »Wenn das Mietverhältnis endet«. Es dürfe auch nicht jeder Preis verlangt werden.

»Ablösevereinbarungen sind Kaufverträge«, sagt Norbert Eisenschmid vom Deutschen Mieterbund. Sie seien »so lange nicht zu beanstanden, wie Preis und Gegenleistung nicht in einem auffälligen Missverhältnis stehen.« Unzulässig sei es, wenn der Preis mehr als 50 Prozent über dem Wert des Kaufgegenstands liegt. So urteilte der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR, 212/96).

Verkauft ein Vormieter seinen Holzofen für 4000 Euro, obwohl dieser nur 1000 Euro wert ist, so liegt die maximal zulässige Wertabweichung bei 1500 Euro. »Wurde der Kaufpreis bereits entrichtet, so können die Nachmieter den zu viel erstatteten Betrag zurückfordern«, so Maitra. Rechtsgrundlage ist das Wohnungsvermittlungsgesetz. Die Verjährungsfrist für Ansprüche beträgt drei Jahre.

»Umstritten ist allerdings«, so Maitra, »wie der Wert zu berechnen ist.« Gerichte können den Gebrauchswert zum Maßstab machen, alternativ auch den Zeitwert, für den Neupreis, Alter und Zustand der Sache entscheidend sind. Dritte Berechnungsgrundlage wäre der Neuwert.

Expertenrat

Experten raten Nachmietern, erst – und dann nur gegen Quittung – zu zahlen, wenn der Mietvertrag wirksam geschlossen wurde und sie in die Wohnung einziehen. Dabei sollte man bei Einbauten bedenken, dass die nach Auszug auf Verlangen des Vermieters entfernt werden müssen, sei es nun die alte Einbauküche oder sei es ein Ofen.

Vormieter sollten darauf achten, die Gewährleistung auszuschließen. Das ist bei Gebrauchtem problemlos möglich. Andernfalls kann der Käufer später an dem alten Schuhschränkchen herummäkeln, es habe schon bei Kauf diesen oder jenen Mangel gehabt, und Geld zurückverlangen.

Kai Althoetmar

Quelle: Neues Deutschland, Ausgabe vom 08.01.2014, Seite 24.