Ein Vermieter darf dem Mieter nicht einfach kündigen, wenn der ihm den Zutritt zur Wohnung verweigert. Nach Angaben des DMB-Mietervereins Dresden und Umgebung kündigte ein Vermieter seinem Mieter, weil der ihm an einem angekündigten Besichtigungstermin nicht die Tür öffnete.

Das Landgericht Berlin (Az. 67 S 502/10) entschied:

Eine Kündigung wegen Zutrittsverweigerung greife nur dann, wenn der Mieter einen Besichtigungstermin verpasse, er deswegen abgemahnt werde und im Anschluss daran einen weiteren Termin versäume. Diese Vorrausetzungen waren in diesem Fall nicht gegeben.

Mieter müssen Besichtigungstermine ohnehin nur in Ausnahmefällen hinnehmen.
Nämlich dann, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse an einer Wohnungsbesichtigung vorweisen kann. Ein berechtigtes Interesse besteht unter anderem dann, wenn die Wohnung einem potenziellen Nachmieter oder Käufer gezeigt werden soll oder wenn Erhaltungs- bzw. Modernisierungsmaßnahmen anstehen. Ansonsten hat der Mieter das Recht in seiner Wohnung in Ruhe gelassen zu werden.

Der Vermieter ist zudem verpflichtet, den Besichtigungstermin rechtzeitig anzukündigen. Insbesondere bei berufstätigen Mietern muss das mindestens drei bis vier Tage vorher geschehen.

Keinesfalls darf der Vermieter sein Recht zur Besichtigung der Wohnung gewaltsam erzwingen oder gar in Abwesenheit und ohne Zustimmung des Mieters die Wohnung betreten. Das wäre Hausfriedensbruch und kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Gegebenenfalls muss der Vermieter seinen Anspruch zu einer Wohnungsbesichtigung mit Hilfe des Gerichts durchsetzen.

Mieterverein Dresden

Quelle: Neues Deutschland, Ausgabe vom 19.02.2014, Rubrik: nd-Ratgeber.