Streupflichtiger

Vermieter oder Grundstückseigentümer sind in der Regel zur Schnee- und Eisbeseitigung verpflichtet. Das kann auf Dritte… übertragen werden (Bundesgerichtshof, Az. VI ZR 126/07)….

Streupflicht

Sind im Bereich eines Grundstücks nur vereinzelte Glättestellen ohne erkennbare Gefahr vorhanden, ist nicht von allgemeiner Glättebildung auszugehen. Es muss nicht gestreut werden (Bundesgerichtshof, Az. VI ZR 138/11).

Gehwege

Geräumt und gestreut werden müssen Eingangsbereiche sowie Bürgersteige und Gehwege vor dem Haus. Es muss zumindest ein bis 1,20 Meter breiter Streifen freigeräumt werden, so dass zwei Fußgänger aneinander vorbei können (Oberlandesgericht Nürnberg, Az. 6 U 2402/00).

Streu- und Räumzeiten

Normalerweise beginnt die Pflicht morgens um 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen gegen 9 Uhr. Sie endet um 20 Uhr. An Orten mit erheblichem Publikumsverkehr wie vor Kinos oder Restaurants muss auch in den späten Abendstunden gefegt und gestreut werden (BGH, Az. VI ZR 125/83).

Quelle: Neues Deutschland, Ausgabe vom 29.01.2014, Seite 24.