Lebte ein Ehemann »unbefugt« in der Wohnung? Nein, sagt das Gericht, der Ehepartner der Mieterin wohnte trotz Trennung nicht vertragswidrig in der Ehewohnung.
1999 hatte Frau T die Wohnung mit ihrem damaligen Freund F gemietet. Ein Jahr später lernte sie Herrn T kennen. Der Freund zog als Mitmieter aus, Herr T zog ein und heiratete die Mieterin. Vergeblich bat diese die Vermieterin, nun T als Mieter in den Mietvertrag einzusetzen. 2006 trennte sich das Paar, Frau T zog mit der gemeinsamen Tochter aus und beantragte die Scheidung.
Nach einem Eigentümerwechsel mahnte die neue Hauseigentümerin Frau T und Herrn F wegen unerlaubter Untervermietung ab. Herr T teilte ihr mit, er sei mit Frau T verheiratet und wolle den Mietvertrag übernehmen. Damit war die Vermieterin nicht einverstanden. Sie kündigte 2010 den Mietvertrag – weil die Mieter die Wohnung unzulässig »einem Dritten zum Gebrauch überlassen« hätten.
Einige Wochen später war die Scheidung rechtskräftig. Im Verfahren wurde vereinbart, dass Herr T die Ehewohnung nun allein nutzen könne. Als er die Vermieterin darüber informierte, erhob sie Räumungsklage. Die scheiterte beim Amtsgericht und beim Landgericht Hamburg. Weil Herr T anschließend die Wohnung aufgab, ging es im Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof nur noch um Prozess- und Anwaltskosten.
Auf denen blieb die Vermieterin sitzen, weil sie den Mietern zu Unrecht gekündigt hatte: Die Wohnung sei Herrn T nicht vertragswidrig untervermietet worden, entschied der BGH am 12. Juni 2013 (Az. XII ZR 143/11). Die Vermieterin habe keinen Anspruch auf Räumung gegen Frau oder Herrn T gehabt. Auch wenn er selbst den Mietvertrag nicht unterschrieben habe, sei er als Ehepartner der Mieterin kein Dritter ohne Wohnrecht – zumindest, solange die Wohnung als Ehewohnung anzusehen sei.
Das gelte grundsätzlich auch dann, wenn die Mieterin anlässlich der Trennung die Wohnung dem Partner zunächst allein überlasse. Die Wohnung verliere ihre Eigenschaft als Ehewohnung erst dann, wenn der Mieter/die Mieterin sie endgültig aufgebe. Und nicht schon, wenn der Mieter/die Mieterin in der schwierigen Trennungsphase (eventuell nur vorübergehend) ausziehe. Während des Scheidungsverfahrens dem Ehepartner die Wohnung zu überlassen, verletze keine mietvertraglichen Pflichten, auch wenn der nicht Mieter sei.
Das Familiengericht habe Herrn T die Wohnung endgültig zugesprochen. Damit habe er den Mietvertrag rechtmäßig von seiner Frau übernommen.
Quelle: Neues Deutschland, Ausgabe vom 22.01.2014, Rubrik: nd-Ratgeber.