Zahlt der Mieter die volle Miete trotz Mängelanzeige vorbehaltlos weiter, kann er später die überzahlte Miete nicht mehr zurückfordern.

In diesem Fall ist die Kenntnis des Mieters von seinem Minderungsrecht anzunehmen, eine Rückforderung der Mieten nach § 814 BGB auszuschließen. Das Kammergericht Berlin (Az. 8 U 286/11) verweist darauf, dass § 814 BGB zwar eine Kenntnis des Mieters vom Nichtbestehen der Mietforderung erfordere und dass Zweifel daran, dass diese Voraussetzung vorliege, zu Lasten des Vermieters, gingen.

Dass im Regelfall beim heutigen Kenntnisstand der Mieter von deren Kenntnis einer Minderungsbefugnis auszugehen und damit die Vorschrift des § 814 BGB anzuwenden sei, habe der BGH mit Urteil vom 16. Juli 2003 (Az. VIII ZR 274/02) entschieden.

Aus: MieterMagazin 12/13
Quelle: Neues Deutschland, Ausgabe vom 12.02.2014, Seite 24.