Haben Sie schon auf die Modernisierungsankündigung reagiert?

Das Servicecenter Mitte hat den MBR darüber informiert, dass Mieter der Wallstraße 1 – 5 trotz der abgelaufenen Meldefrist die Modernisierungsankündigung noch nicht beantwortet haben. Das entsprechende Formblatt liegt dem Anhang der Modernisierungsankündigung der WBM bei und müsste nur unterschrieben werden.

Der MBR empfiehlt den betreffenden Mietern kurzfristig zu reagieren, da der Vermieter auf der Grundlage der betreffenden gesetzlichen Regelungen (BGB, § 555d, s. Anlage) sonst rechtliche Schritte zur Einholung der Beantwortung einleiten muss. Das kann zu deutlichem  Aufwand und Kosten für die betreffenden Mieter führen.

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Anlage: Bürgerliches Gesetzbuch

§ 555d    Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist

  1. Der Mieter hat eine Modernisierungsmaßnahme zu dulden.
  2. Eine Duldungspflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn die Modernisierungsmaßnahme für den Mieter, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen sowohl des Vermieters als auch anderer Mieter in dem Gebäude sowie von Belangen der Energieeinsparung und des Klimaschutzes nicht zu rechtfertigen ist. (…)
  3. Der Mieter hat dem Vermieter Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Duldung oder die Mieterhöhung begründen, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt, in Textform mitzuteilen.