Der Gesetzgeber sieht vor, dass bei Handwerkerleistungen im Haushalt der Lohnanteil mit einem bestimmten prozentualen Anteil steuerlich geltend gemacht werden kann.
Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS gilt das auch für den Einbau einer Küche, urteilte das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 10 K 2392/12 E).
Der Fall
Eine Steuerzahlerin erwarb eine Einbauküche für ihre selbst genutzte Wohnung. Gemäß Rechnung betrug der Gesamtpreis einschließlich Lieferung und Montage 7648 Euro. Der Lieferant bestätigte in der Rechnung ein Lohnkostenanteil von 572,90 Euro. Der Fiskus wollte das nicht anerkennen, weil das in der Rechnung selbst nicht klar genug ausgewiesen sei.
Das Urteil
Den Finanzrichtern nach erfülle die Bestätigung die gesetzlichen Voraussetzungen. Es könnten also von der Steuerzahlerin 20 Prozent des Arbeitslohnes von 572,90 Euro abgesetzt werden – ein Betrag von 114 Euro.
Quelle: Neues Deutschland, Ausgabe vom 19.02.2014, Seite 24.