CORONA-Pandemie: Ärzte dürfen Patienten ab sofort bis zu 14 Tage am Telefon krankschreiben. Sonderregelungen im Zusammenhang mit COVID-19. Das Bundesministerium für Gesundheit erleichtert die Anforderungen an eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Ab sofort gilt: Nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Arzt können Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege eine Bescheinigung auf Arbeitsunfähigkeit bis max. 14 Tage ausgestellt bekommen und müssen dafür keine Praxis aufsuchen.

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV) meldet dazu auf dessen Webseite:

Die Zahl der Menschen, die sich mit dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) infiziert haben, steigt auch in Deutschland weiter an. Durch zahlreiche Maßnahmen wird derzeit versucht, die weitere Verbreitung des Virus einzudämmen. Infektionsketten sollen so unterbrochen und Infektions- und Verdachtsfälle schnell erkannt und isoliert werden.

Ärzte dürfen Patienten ab sofort bis zu 14 Tage am Telefon krankschreiben. Voraussetzung ist, dass es sich um eine leichte Erkrankung der oberen Atemwege handelt. In solchen Fällen ist die telefonische AU auch möglich, wenn der Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus besteht.

Bereits seit etwa zwei Wochen dürfen Ärzte nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beziehungsweise eine ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes für bis zu einer Woche ausstellen.

Jetzt haben der GKV-Spitzenverband und die KBV die Regelung noch einmal erweitert. Neu neben der längeren Dauer von bis zu 14 Tagen ist, dass unter die Regelung auch Patienten fallen, bei denen ein Corona-Infektionsverdacht besteht. Voraussetzung ist immer, dass es sich um leichte Beschwerden der oberen Atemwege handelt.

Damit können Patienten im Verdachtsfall zu Hause bleiben und müssen nicht wegen der bloßen Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit extra in die Praxis kommen. Gleichzeitig soll das Risiko für eine Ausbreitung des Virus reduziert werden.

Sollte bei einem Patienten mit Infektionsverdacht eine Labordiagnostik (nach RKI-Kriterien) erforderlich sein, informiert der Arzt ihn darüber, wo er sich testen lassen kann. Falls dazu eine Überweisung nötig ist, schickt der Arzt diese dem Patienten per Post zu. Der Arzt muss außerdem darauf hinweisen, dass der Patient unverzüglich einen Arzt aufsucht – nach telefonischer Anmeldung –, falls es ihm gesundheitlich schlechter geht.

Die Regelung zur telefonischen AU ist bis zum 23. Juni befristet.

Der Mieterbeirat wünscht Gesundheit: Bitte bleiben Sie möglichst zu Hause!