Mietendeckel beschlossen

Mietendeckel beschlossen

Katrin Lompscher (c) arts4PR

Der Senat hat auf Vorlage der Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen, Katrin Lompscher, folgende Eckpunkte für ein Berliner Mietengesetz/Mietendeckel erlassen:

  • Die öffentlich-rechtliche Begrenzung der Mieten erfolgt durch ein Landesgesetz, welches Anfang 2020 in Kraft treten soll.
  • Die Regelungen sollen grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung der Eckpunkte durch den Senat greifen, um zu verhindern, dass die Mieten noch kurzfristig erhöht werden.
  • Die Regelungen zur Miethöhe sollen auf fünf Jahre befristet werden.
  • Das Berliner Mietengesetz soll für alle nicht preisgebundenen rund 1,5 Millionen Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern gelten. Bereits mietpreisgebundene Wohnungen sollen ausgenommen werden.
  • Für alle bestehenden Mietverhältnisse soll künftig ein gesetzlich festgelegter Mietenstopp gelten. Es werden Mietobergrenzen festgelegt, auf die bereits sehr hohe Mieten auf Antrag abgesenkt werden können.
  • Bei Vermietung von Wohnungen darf höchstens die zuletzt vereinbarte Miete aus dem vorherigen Mietverhältnis vertraglich vereinbart werden, sofern diese die jeweils festgelegte Mietobergrenze nicht übersteigt.

(mehr …)

Mieterverein begrüßt Senatsbeschluss und unterstützt den Landes-Mietendeckel

Der Berliner Senat hat auf die starke, unkontrollierte Steigerung der Mieten reagiert und will mit der Verabschiedung eines Landesmietengesetzes eine Deckelung der Mieten erreichen. 
Dazu hier die Meinung des Berliner Mietervereins; der Mieterbeirat berichtet aus dessen Pressemitteilung Nr. 25/2019

„Der Berliner Senat hat Mut bewiesen, weil mit einem öffentlich-rechtlichen Landesmietengesetz, das Vorrang vor dem zivilrechtlichen Schutz des BGB haben wird, in der Republik Neuland beschritten wird“, so der Geschäftsführers des Berliner Mietervereins, Reiner Wild. Dass die Landesregierung sich für diesen Weg entschieden hat, ist vor allem auf völlig unzureichende Maßnahmen der Bundesregierung im Mieterschutz und bei der Stärkung des sozialen und gemeinwohlorientierten Wohnungsbaus zu tun. Die Bundesregierung war auch wegen der Eigentümerlobby weder bereit, die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen von 15 % in drei Jahren deutlich abzusenken noch die Mietpreisbremse bei Wiedervermietung wirklich scharf zu stellen.
„Eine öffentlich-rechtliche Mietenkappung wird den Mieterschutz deutlich stärken“, so Wild, „denn zukünftig werden Mieter bei Forderungen der Vermieter den Staat in ihrem Rücken wissen.“

Mieterverein begrüßt Senatsbeschluss und unterstützt den Landes-Mietendeckel

Nach anfänglichen Streitigkeiten wird der Mietendeckel auch die Justiz entlasten.
Der Mieterverein plädiert im Rahmen des Landesgesetzes für einen wohnungswirtschaftlich begründeten Mietendeckel in Form einer Höchstwerttabelle. Das ist aus unserer Sicht gerichtsfester und auch gerechter, weil Vermieter, die sich bislang mit ihren Mieten am Gemeinwohl orientierten, nicht bestraft würden. Sie alle auf die Härtefallregelung zu verweisen, sei nicht erforderlich.
Der Mieterverein registriert in seinen Beratungsstellen seit einigen Tagen eine Flut von Anfragen zu Mieterhöhungen. Nach dem Erscheinen eines Mietspiegels ist dies zwar regelmäßig so, aber die Ankündigung, dass der Senatsbeschluss von heute auch der Stichtag sei, ab dem eingehende Mieterhöhungen dann dem neuen Landesgesetz unterfallen, wenn es in Kraft getreten ist, hat sicher für zusätzliche Mieterhöhungen gesorgt.

Mieter sollten die aktuellen Mieterhöhungen ruhig und sorgfältig prüfen. Dafür stehen    mindestens zwei Monate zur Verfügung. Vereinzelt versuchen Vermieter Druck auf eine schnelle Entscheidung auszuüben. Das kann getrost zurückgewiesen werden. Mieter und der Mieterverein prüfen die Mieterhöhung ganz normal nach altem Recht. Muss ein Mieter danach eine höhere Miete zahlen, muss er das zunächst auch erfüllen. Eine Vorbehaltszahlung ist nicht erforderlich. Denn wenn das Landesmietengesetz in Kraft tritt, wird für den Mieter ein Rückforderungsanspruch von Gesetzes wegen bestehen.

Vermieter Zutritt verweigert

Ein Vermieter darf dem Mieter nicht einfach kündigen, wenn der ihm den Zutritt zur Wohnung verweigert. Nach Angaben des DMB-Mietervereins Dresden und Umgebung kündigte ein Vermieter seinem Mieter, weil der ihm an einem angekündigten Besichtigungstermin nicht die Tür öffnete.

Das Landgericht Berlin (Az. 67 S 502/10) entschied: (mehr …)

Untervermietung an Touristen erlaubt?

Hat ein Wohnungseigentümer seinem Mieter die Erlaubnis zur Untervermietung erteilt, bedeutet das noch nicht, dass dieser die Wohnung auch als Ferienwohnung an ständig wechselnde Gäste vermieten darf.

Mit einem Urteil hat der Bundesgerichtshof am 8. Januar 2014 (Az. VIII ZR 210/13) zu einem aktuellen Problem Stellung bezogen, (mehr …)